Neuwageneigenschaft nach Überführungsfahrt
Der Käufer eines Neufahrzeuges wollte die übliche Lieferzeit von acht Wochen nicht abwarten. Der Autohändler erklärte sich daraufhin bereit, bei einem anderen Händler einen Wagen mit der gewünschten Ausstattung zu beschaffen. Als der Wagen eintraf, lehnte der Käufer die Abnahme mit der Begründung ab, es handle sich nicht mehr um einen Neuwagen, da der Tacho infolge der überführungsfahrt 452 km aufwies.
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass der Autohändler keinen anderen Wagen liefern musste. Das Fahrzeug hatte nach Auffassung des Gerichts durch die überführungsfahrt mit rotem Kennzeichen seine Neuwageneigenschaft nicht verloren. Die überführungsstrecke von etwa 450 km liegt noch im Rahmen dessen, was üblicherweise unter einer überführungsfahrt zu verstehen ist. Die Grenze, bei der nicht mehr von einem Neuwagen gesprochen werden kann, dürfte wohl bei 1000 km anzusetzen sein.
Urteil des OLG Stuttgart vom 28.06.2000; Az.: 4 U 53/00