Mithaftung der Bank bei Spekulationsverlusten
Ein Schmuckhändler wollte 80.000 DM in Aktien anlegen. Der Anlageberater seiner Bank riet ihm, doch gleich 1.000.000 DM anzulegen, wenn er ‘richtig Geld verdienen’ wolle. Die Bank stellte den entsprechenden Kredit zur Verfügung. Die Sache ging wegen steigender Kreditzinsen und Kursverlusten schief. Der Anleger verlor über 600.000 DM. Die Bank betrieb daraufhin gegen ihren Kunden die Zwangsvollstreckung, nachdem dieser den Kredit nicht mehr zurückzahlen konnte.
Der Bundesgerichtshof erklärte die Zwangsvollstreckung aus dem Kredit für unwirksam. Der Berater hat den Kunden zu einer Spekulation mit Aktien auf Kredit verleitet, bei der Gewinne nur unter besonderen Umständen anfallen konnten. Deshalb muss die Bank die Verluste zumindest mittragen, da die Initiative zu dem riskanten Geschäft von ihrem Berater ausging.
Urteil des BGH vom 28.01.1997
XI ZR 22/96
NJW 1997, 1361