Erlaßvertrag bei Bankkredit – Mithaftung
Ein Ehepaar schloß mit einer Bank gemeinsam einen Kreditvertrag. Da es mit den Raten in Rückstand geriet, wurden beide als Gesamtschuldner zur Zahlung von knapp 24.000 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Kurz darauf wurde die Ehe geschieden. In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich der Ehemann, seine Frau von allen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag freizustellen. Mehrere Jahre später erklärte sich die Bank ihm gegenüber einverstanden, auf einen Teil der Forderung zu verzichten. In der Vereinbarung hieß es wörtlich: ‘Wir sind bereit, bei Zahlung eines Betrages von 20.000 DM auf die restliche Forderung gegenüber Herrn T zu verzichten’. Nachdem die Bank die vereinbarte Zahlung über 20.000 DM erhalten hatte, betrieb sie wegen eines weiteren Teilbetrages von 500 DM gegen die Frau die Zwangsvollstreckung.
Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Bremen feststellte. Schließt eine Bank mit dem ihr als Gesamtschuldner neben seiner Frau haftenden Ehemann einen Erlaßvertrag, so wirkt dieser, wenn der Ehemann seine Frau im Innenverhältnis von der Bankschuld freigestellt hat, auch zu deren Gunsten. Zu diesem Ergebnis kam das Gericht durch entsprechende Auslegung des Erlaßvertrages. Hätte die Frau an die Bank zahlen müssen, würde ihr wegen der gesamtschuldnerischen Haftung gegen ihren Ex-Mann ein Ausgleichsanspruch entsprechend der getroffenen Freistellungsvereinbarung zustehen. Auf Umwegen müßte daher der Mann dann doch für die restlichen Kreditschulden einstehen. Dies jedoch wäre durch den Teilerlaß der Bank nicht beabsichtigt gewesen.
Beschluß des OLG Bremen vom 03.03.1998
1 W 11/98
NJW-RR 1998, 1745