Mithaftung des Gesellschafters für Gesellschaftsdarlehen
Unterzeichnet ein Gesellschafter als ‘Mithaftender’ einen Kreditvertrag zwischen Bank und GmbH, so sind auf diesen die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes anwendbar. In der Regel ist nicht von einem geschäftlichen Kredit auszugehen, der nicht unter das Verbraucherkreditgesetz fallen würde.
Dies gilt selbst dann, wenn der Mithaftende Mehrheitsgesellschafter oder – wie hier – sogar Alleingesellschafter der GmbH ist. Dieser konnte sich wegen Verstosses gegen eine zwingende Formvorschrift erfolgreich auf die Unwirksamkeit des Kreditvertrages berufen, mit der Folge, dass nur die GmbH für die Rückführung des Darlehens haftet.
Urteil des BGH vom 25.02.1997
XI ZR 49/96
ZIP 1997, 642