Vor-GmbH: Haftung für Beitragsschulden
Werden für eine so genannte Vor-GmbH in der Gründungsphase von den für sie rechtmäßig Handelnden Rechtsgeschäfte geschlossen, wird daraus die Gründungsgesellschaft verpflichtet. Daneben trifft auch die Handelnden persönlich eine Mithaftung als Gesamtschuldner. Wird die Vor-GmbH vermögenslos, so haften die Gesellschafter beispielsweise für Beitragsschulden der GmbH gegenüber der Versorgungskasse und zwar entsprechend ihren Anteilen am Gesellschaftsvermögen.
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Urteil des BAG vom 15.12.1999
10 AZR 165/98
ZAP EN-Nr. 639/2000; Betriebs-Berater 2000, 1944; RdW 2000, 630