Urteil
01.07.2008
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Mithaftung bei der Weitergabe von Kundendaten zu Werbezwecken
Ein Unternehmen (hier aus der Telekommunikationsbranche) darf Daten einschließlich Bankverbindung seiner Kunden ohne deren Einverständnis nicht an ein anderes mit ihm durch Provisionsvereinbarung verbundenes Unternehmen (hier Lotterieannahmestelle) für dessen Wettbewerbszwecke weitergeben. Im Falle einer Wettbewerbswidrigkeit des Partnerunternehmens kann auch das Unternehmen, das die Daten unbefugt herausgegeben und den Wettbewerbsverstoß dadurch zumindest mittelbar mitverursacht hat, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Urteil des OLG Stuttgart vom 22.02.2007
2 U 132/06
Pressemitteilung des OLG Stuttgart