Mietvertrag unter Angehörigen
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Mietverträge unter Angehörigen steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie sowohl hinsichtlich Gestaltung als auch Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden üblichen entsprechen. Der Bundesfinanzhof hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem die Eltern ihre Eigentumswohnung an ihre Tochter für monatlich 900 DM zuzüglich Heizkostenvorschuss vermieteten. In der Folgezeit zahlte die Tochter an ihre Eltern unterschiedliche Beträge, die zwischen 500 DM und 1.500 DM monatlich lagen. Wegen dieser unregelmäßigen Zahlungen äußerte der Bundesfinanzhof Bedenken bezüglich der steuerlichen Anerkennung des getroffenen Mietvertrages.
Das Gericht räumte zunächst ein, dass auch hinsichtlich der vertraglichen Hauptpflichten wie der Bezahlung der Miete und der Nebenkosten nachträglich Vertragsänderungen vereinbart werden können. Diese müssen jedoch klar und eindeutig festgelegt und tatsächlich durchgeführt werden. Der hier vorgebrachte Hinweis der Eltern auf finanzielle Schwierigkeiten ihrer Tochter reicht als Erklärung für die Unregelmäßigkeit der Zahlungen nicht aus. Der Bundesfinanzhof verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück. Dieses hat nunmehr die konkreten Ursachen für die unterschiedlichen Mietzahlungen zu klären.
Urteil des BFH vom 20.10.1997; IX R 38/97