Steuerliche Anerkennung von Mietverträgen unter Angehörigen
In mehreren Entscheidungen aus dem Jahre 1965 und 1996 haben der Bundesfinanzhof und das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen erheblich gelockert. Danach schließt nunmehr nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung entsprechender Vertragsverhältnisse aus. Dies stellt nun eine Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main klar. Dort heißt es:
„Das bedeutet, dass wegen des fehlenden Interessengegensatzes zwischen nahen Angehörigen zwar grundsätzlich an den strengen Anforderungen bezüglich Form und Inhalt entsprechender Verträge festzuhalten ist, jetzt aber nicht mehr jede Abweichung vom Üblichen, die auf geschäftlicher Unerfahrenheit oder persönlichen Belangen der Beteiligten beruht, zur Versagung der steuerlichen Anerkennung rührt. Entscheidend ist vielmehr, daß im Rahmen einer Gesamtwürdigung die ernsthafte Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung des Mietvertrages mit hinreichender Sicherheit feststeht.
Davon kann regelmäßig bereits dann ausgegangen werden, wenn
1. die Wohnung aus eigenem Interesse des Mieters angemietet ist,
2. die Wohnung vom Mieter eingerichtet ist, ihm jederzeit zur Nutzung zur Verfügung steht und während der Abwesenheit keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Vermieter stattfindet, 3. die Wohnung eigenständig und nicht nur im Rahmen von Besuchen beim Vermieter genutzt wird und 4. die vereinbarte Miete tatsächlich gezahlt wird“.
Rundverfügung der OFD Frankfurt am Main vom 17.09.1997
S 2253 A-83-St II 23
Betriebs-Berater 1997, 2467