Mietvertrag mit geschiedenem Ehegatten
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens vereinbarten die Eheleute, dass die Frau im Einfamilienhaus des Mannes wohnen bleiben sollte. Ein entsprechender Mietvertrag mit einer monatlichen Miete von 1.500 DM wurde abgeschlossen. Da sich der Ehemann zugleich verpflichtete, seiner Frau eine monatliche Unterhaltsrente von 5.750 DM zu zahlen, bestand darüber Einigkeit, dass die gegenseitigen Zahlungen miteinander verrechnet werden sollen. In der Folgezeit zahlte der Mann daher nur noch den um die Miete verminderten Unterhalt von 4.250 DM.
Das Finanzamt und das Finanzgericht wollten die Vermietung steuerlich nicht anerkennen. Anders der Bundesfinanzhof:
Nach der Vereinbarung war ernstlich eine Vermietung angestrebt, die auch tatsächlich durchgeführt wurde. Als unschädlich sahen es die obersten Finanzrichter an, dass die eindeutig vereinbarte Miete mit den Unterhaltszahlungen verrechnet wurde.
Sofern – so die Richter abschließend – die Miete nicht marktüblich war, führt dies lediglich zur anteiligen Kürzung der Werbungskosten, aber nicht zu der generellen Aberkennung der Steuervergünstigungen.
Urteil des BFH vom 16.01.1996
IX R 13/92
Hausbesitzerzeitung Heft 14/96, Seite 11