Einheitlicher Mietvertrag nach Aufspaltung von Wohnungseigentum
Wird eine vermietete Immobilie verkauft, tritt kraft Gesetz der Erwerber mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Mietvertrag ein. Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, wie zu verfahren ist, wenn einzelne Teile des Mietobjekts auf verschiedene Erwerber übergehen. Dieser Fall kann beispielsweise eintreten, wenn bei der Umwandlung in Wohnungseigentum, die Wohnung und der mitvermietete Kfz-Stellplatz an verschiedene Personen veräußert wird.
Der über eine Wohnung und eine Garage geschlossene einheitliche Mietvertrag wird durch den Verkauf der Wohnung und der Garage an verschiedene Erwerber nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespalten. Vielmehr treten die Erwerber in den einheitlichen Mietvertrag ein. Ihr Verhältnis bestimmt sich nach den Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft. Danach ist zu bestimmen, welcher prozentuale Anteil auf den jeweiligen Mitvermieter entfällt.
Urteil des BGH vom 28.09.2005
VIII ZR 399/03
BGHR 2006, 74