Mehrfaches letztes Wort des Angeklagten
Im Strafprozeß muß dem Angeklagten das letzte Wort erteilt werden (§ 258 Absatz 2 StPO).
Im vorliegenden Fall hielt der Staatsanwalt sein Plädoyer und beantragte die Verhängung einer Freiheitsstrafe und den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Nach dem Schlußvortrag des Verteidigers wurde dem Angeklagten das letzte Wort erteilt.
Anschließend gab das Gericht zunächst seinen Beschluß über den Vollzug des Haftbefehls bekannt. Am nächsten Tag wurde sodann das Urteil verkündet.
Die Verteidigung legte gegen das Urteil erfolgreich Revision ein. Mit der Haftentscheidung war nämlich das Gericht nach dem letzten Wort des Angeklagten nochmals in die Hauptverhandlung eingetreten. Dies bedeutet, daß das Gericht dem Angeklagten erneut das letzte Wort hätte gewähren müssen.
BGH vom 25.07.1996; Az.: 4 StR 193/96