Verluste aus Vermietung einer Ferienwohnung
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Verluste aus Vermietung und Verpachtung nur dann steuermindernd anerkannt werden, wenn die Absicht des Steuerpflichtigen erkennbar ist, auf längere Sicht positive Einkünfte zu erzielen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dann zu verneinen, wenn eine im Bauherrenmodell errichtete Ferienwohnung über Jahre hinweg insbesondere wegen hoher Zinsen nur Verluste einbringt, die die Mieteinnahmen zumeist um ein Mehrfaches übersteigen. Gerade bei Bauherrenmodellen, die oft in erster Linie der Steuerersparnis dienen sollen, legen die Finanzgerichte besonders strenge Maßstäbe an. An der Versagung der Anerkennung der Verluste ändert auch nichts, wenn diese in früheren Jahren vom Finanzamt nicht beanstandet wurden.
BFH vom 23.06.1999; Az.: 10 R 113/96