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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Verlustabzug bei sonstigen Einkünften

Verlustabzug bei sonstigen Einkünften

Ein Ehepaar verpachtete gelegentlich seine Segeljacht. Die aus der Vermietung im Veranlagungszeitraum entstandenen Verluste in Höhe von 5.000 DM machte es bei seiner Steuererklärung steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Verrechnung der Verluste auf die anderen Einkünfte des Ehepaars unter Hinweis auf § 22 Nr. 3 EStG ab. Diese Vorschrift besagt, dass ‘sonstige Einkünfte’ aus gelegentlicher Vermietung beweglicher Gegenstände einkommenssteuerpflichtig sind, soweit sie im Kalenderjahr mindestens 500 DM betragen haben. übersteigen Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte dieses generelle Verrechnungsverbot für nichtig. Durch diese Regelung werden Steuerpflichtige insbesondere dann grundlos schlechter gestellt, wenn Erwerbsaufwendungen und Erwerbseinnahmen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen anfallen. Die Erwerbseinnahmen unterliegen dann in vollem Umfang der Einkommenssteuer, ohne dass die Erwerbsaufwendungen im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung oder in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Erwerbseinnahmen erfasst werden, Berücksichtigung finden.

Nunmehr ist der Gesetzgeber aufgefordert, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Bis dahin sollten betroffene Steuerpflichtige unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen Steuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zu der ausstehenden Neuregelung beantragen. Bereits rechtskräftige Bescheide, denen die nunmehr beanstandete Vorschrift zugrunde lag, bleiben von dem Urteil jedoch unberührt.

Urteil des BVerfG vom 22.10.1998; VII ZR 99/97

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