Erstverwendung von AGB`s
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. AGB liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Dies ist in § 1 AGB-Gesetz geregelt.
AGB können schon bei der ersten Verwendung eines Vertrages vorliegen, wenn Inhalt und Gestaltung auf eine mehrfache Verwendung oder Verwendbarkeit hindeuten. Dies nahm das Oberlandesgericht Schleswig in einem Fall eines Subunternehmervertrages an, bei dem in den einzelnen Klauseln allgemein von Subunternehmer und Vertragspartner gesprochen und nur am Anfang der Urkunde der Name der Vertragspartei eingesetzt wurde. Der Vertrag war danach so formuliert, dass er auf jede Art von Subunternehmervertrag des Verwenders passte.
Da der Verwender nicht beweisen konnte, dass die Vereinbarung individuell ausgehandelt wurde, unterlag sie der (strengen) Inhaltskontrolle des ABG-Gesetzes, was zur Unwirksamkeit einer hier verwendeten (unangemessenen) Vertragsstrafenregelung führte.
Beschluss des BGH vom 30.11.2000; Az.: 3 ZR 151/00