Markenschutz eines Slogans
Die Gerichte sind äußerst zurückhaltend, Werbeslogans Schutz nach dem Markengesetz zuzusprechen. Das Oberlandesgericht Hamm aber ließ dem Werbeslogan ‘Pack den Tiger in den Tank’ als berühmtes Kennzeichen des ölmultis Esso eine derartig überragende Verkehrsgeltung zukommen, daß dessen Verwendung auch in abgewandelter Form anderen zu untersagen ist.
Verklagt war die rechtsradikale Partei Deutsche Volksunion (DVU), die bei der Hamburger Bürgerschaftswahl mit dem abgewandelten Slogan ‘Pack den Tiger in die Bürgerschaft’ für ihre Ziele warb. Eine mit der Verwendung verbundene Schwächung und Verwässerung des geschützten Slogans ist nach Auffassung des Gerichts auch bei einer Verwendung außerhalb des wirtschaftlichen Wettbewerbs zu befürchten. Sie braucht vom Markeninhaber nicht hingenommen zu werden, da nicht ersichtlich ist, daß eine politische Partei zur plakativen Herausstellung ihrer politischen Ziele in einem Wahlkampf darauf angewiesen ist, Kennzeichnungen bekannter Unternehmen für sich auszunutzen. Unerheblich war für das Gericht, daß Esso den Slogan seit mehreren Jahren nicht mehr verwendet. Damit sei – so die Richter – keine Aufgabe des Rechts daran verbunden.
Urteil des OLG Hamburg vom 12.09.1997; 3 U 202/97