Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Markenschutz auch bei Presseprodukten
Presseobjekte dürfen markenrechtlich geschützte Symbole und Namen anderer nicht “in blickfangmäßiger Häufung” auf dem Umschlag abbilden.
Im zu entscheidenden Fall untersagte das Oberlandesgericht Hamburg einem Verlag, der ein Buch mit dem Titel “FC Schalke 04” herausbrachte, die Verwendung des Vereinslogos auf dem Buchumschlag. Die Pressefreiheit geht nicht soweit, dass geschützte Kennzeichnungsrechte des Markeninhabers unnötig verletzt werden dürfen. Insbesondere darf nicht die Gefahr entstehen, dass die Herkunft des Buchs dem Namens- und Markeninhaber zugeschrieben wird.
Urteil des OLG Hamburg vom 29.07.1999
3 U 23/99
NJW-RR 2000, 48