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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Markenschutz des Mercedes-Sterns

Markenschutz des Mercedes-Sterns

Welcher Besitzer eines Mercedes-Pkw hat sich nicht schon mindestens einmal über einen abgebrochenen oder abgerissenen Mercedes-Stern geärgert? Ein Autozubehörhersteller kam daher auf die Idee, Mercedes-Sterne so umzuändern, daß sie vom Besitzer beim Verlassen des Fahrzeuges leicht abgenommen und später wieder auf den Kühler aufgesetzt werden können. Der findige Hersteller kaufte größere Mengen von Original-Mercedes-Sternen auf, versah diese mit einem Bayonette-Verschluß und veräußerte sie an den Autozubehörhandel. Zu den Abnehmern zählten übrigens zahlreiche Mercedes-Niederlassungen. Dem Unternehmen Daimler-Benz war jedoch der Verkauf der abnehmbaren Mercedes-Sterne ein Dorn im Auge. Er untersagte dem Hersteller den weiteren Vertrieb.

Im dem darauffolgenden Prozeß bestand selbstverständlich kein Zweifel daran, daß Daimler-Benz sämtliche Rechte an dem Mercedes-Stern besaß. Der Hersteller des abnehmbaren Sternes meinte jedoch, mit dem Verkauf der Mercedes-Sterne sei auch das Recht von Daimler-Benz erloschen, die Veränderung und den Vertrieb zu verhindern. Das Oberlandesgericht Köln teilte diese Rechtsauffassung jedoch nicht.

Nach § 24 Absatz 2 Markengesetz kann sich der Inhaber einer Marke der Benutzung durch andere aus berechtigten Gründen widersetzen, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Daimler-Benz konnte nachweisen, daß die Eigenart des Originalsterns gerade auch in der konkret gewählten Konstruktionsweise besteht, bei welcher der aus der Motorhaube aufrecht herausragende und mit der Halterung fest verbundene Stern mittels eines Kugelgelenks beweglich gehalten wird, bzw. an einer bestimmten Sollbruchstelle im Falle eines Unfalls wegbricht. Da nach dem Umbau des Sterns diese Sicherheitsvorkehrungen nicht mehr gewährleistet waren, war Daimler-Benz nach Auffassung des Gerichts berechtigt, den Vertrieb der umgebauten Sterne zu untersagen.

Urteil des OLG Köln vom 11.04.1997
6 U 108/96 (nicht rechtskräftig)

GRUR 1998, 54

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