Maklerprovision für Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage nur ausnahmsweise möglich
Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, von dessen Zustimmung die Gültigkeit eines Wohnungsverkaufs abhängig ist, kann wegen des dadurch bestehenden Konflikts mit den Interessen des Käufers nicht dessen Makler sein und daher grundsätzlich keine Provision verlangen. Ausnahmsweise kann er jedoch vom Erwerber Maklerlohn verlangen, wenn er diesen auf seine Eigenschaft als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage hingewiesen hat und sich der Käufer gleichwohl mit der Zahlung einer Vermittlungsprovision einverstanden erklärt hat.
Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg ist es ausreichend, wenn der Verwalter dem Käufer den Verflechtungstatbestand offenbart hat. Nicht erforderlich ist es in einem solchen Fall, dass der Maklerkunde auch die rechtliche Bedeutung der Verflechtung kennt, er also gewusst hat, dass er zur Zahlung einer Vermittlungsprovision eigentlich nicht verpflichtet gewesen wäre.
Urteil des LG Hamburg vom 07.07.2000; Az.: 309 O 101/00