Haftung für Maklerprovision bei Dritterwerb
Schließt eine andere Person als der den Maklervertrag unterzeichnende Auftraggeber einen Immobilienkaufvertrag über dasselbe Objekt, bleibt der Auftraggeber dann zur Zahlung der vereinbarten Provision verpflichtet, wenn er aus dem Immobilienerwerb eigenen Nutzen zieht. Dadurch werden Immobilienmakler vor Umgehung des Maklervertrages durch Weitergabe von Informationen über die angebotene Immobilie an Dritte geschützt, die dann anstelle des Auftraggebers den Kaufvertrag schließen.
Nicht erforderlich ist, dass der Auftraggeber die Information bewusst missbräuchlich weitergibt, um dem Anspruch des Maklers zu entgehen. Es genügt vielmehr, wenn eine dem Auftraggeber eng persönlich oder wirtschaftlich verbundene Person den Hauptvertrag eingeht und der Auftraggeber hiervon ebenfalls Vorteile hat. Die Teilung einer Wohnung ist in der Regel ein Indiz für einen gewissen Grad an Vertrautheit, auch wenn eine Wohngemeinschaft heutigen Zuschnitts nicht zwingend den Rückschluss auf das Bestehen einer nicht ehelichen Gemeinschaft zulässt.
Das Oberlandesgericht Jena verurteilte die Auftraggeberin eines Vermittlungsauftrages über eine Wohnimmobilie zur Zahlung der vereinbarten Provision, obwohl nicht sie, sondern ein Bekannter die Immobilie erworben hatte. Für die Verurteilung genügte, dass die Frau die Daten über die Immobilie weitergegeben hatte und später selbst darin wohnte. Auf ihr Verhältnis zu dem Erwerber kam es nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht an.
Urteil des OLG Jena vom 03.08.2005
2 U 142/05
NJW Heft 40/2005, Seite X