Mahnbescheid durch Rechtsanwalt
Für das gerichtliche Mahnverfahren ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Gläubigers örtlich zuständig. Legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, wird der Rechtsstreit an das sogenannte Streitgericht verwiesen, wo er dann fortgesetzt wird. Streitgericht ist in der Regel das Amts- oder Landgericht am Wohnsitz des Schuldners.
Beauftragt ein Gläubiger einen Rechtsanwalt mit der Einleitung des Mahnverfahrens (Mahnanwalt) und wird der Rechtsstreit sodann vor dem Streitgericht von einem anderen Rechtsanwalt fortgeführt (Prozessanwalt), ist der Prozessgegner nur zur Erstattung der Gebühren für den Prozessanwalt verpflichtet. Auf den Kosten des zusätzlich eingeschalteten Mahnanwalts bleibt der Gläubiger daher in der Regel sitzen, auch wenn er den Prozess gewinnt. Begründet wird dies damit, dass jedermann in der Lage ist, selbst einen Mahnbescheid ordnungsgemäss auszufüllen, und jede Prozesspartei zur sparsamen Prozessführung verpflichtet ist.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 30.07.1997
8 W 2309/97
MDR 1997, 1068
OLG Report (M,Ba,N) 1997,258