Löschung einer Wort- und Bildmarke wegen Nichtbenutzung (Otto)
Wird eine Wort- und Bildmarke nicht innerhalb von fünf Jahren benutzt, kann ihre Löschung erfolgen. Die nach Ablauf dieser Schonfrist erforderliche rechtserhaltende Benutzung setzt bei einer für Waren eingetragenen Marke einen konkreten Bezug zu der Ware voraus. Daran fehlt es, wenn das Unternehmen die Marke lediglich für den von ihm versandten Katalog oder Versandtaschen verwendet. Der Markenschutz erstreckt sich in derartigen Fällen nicht automatisch auch auf die angebotenen Waren.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde das Versandhandelsunternehmen Otto verurteilt, der Löschung der Wort- und Bildmarke Otto zuzustimmen, da aus Sicht der Verbraucher die Bezeichnung Otto auf den Katalogen ein Hinweis auf das Unternehmen selbst, nicht aber auf die darin angebotenen Waren, die zum Teil von bekannten Markenherstellern stammen, darstellt.
Urteil des BGH vom 21.07.2005
I ZR 293/02
Pressemitteilung des BGH