Urteil
01.07.2008
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Keine Löschung einer Komplementär-GmbH
Besitzt eine GmbH kein Vermögen mehr, muss nach dem Gesetz an sich ihre Löschung erfolgen (§ 141a Abs.1 S.1 FGG). Eine Löschung einer vermögenslosen GmbH darf jedoch ausnahmsweise dann nicht erfolgen, wenn die Gesellschaft als Komplementärin noch an einer bestehendenBesitzt eine GmbH kein Vermögen mehr, muss nach dem Gesetz an sich ihre Löschung erfolgen (§ 141a Abs.1 S.1 FGG). Eine Löschung einer vermögenslosen GmbH darf jedoch ausnahmsweise dann nicht erfolgen, wenn die Gesellschaft als Komplementärin noch an einer bestehenden