Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Keine Löschung einer Komplementär-GmbH

Keine Löschung einer Komplementär-GmbH

Besitzt eine GmbH kein Vermögen mehr, muss nach dem Gesetz an sich ihre Löschung erfolgen (§ 141a Abs.1 S.1 FGG). Eine Löschung einer vermögenslosen GmbH darf jedoch ausnahmsweise dann nicht erfolgen, wenn die Gesellschaft als Komplementärin noch an einer bestehendenBesitzt eine GmbH kein Vermögen mehr, muss nach dem Gesetz an sich ihre Löschung erfolgen (§ 141a Abs.1 S.1 FGG). Eine Löschung einer vermögenslosen GmbH darf jedoch ausnahmsweise dann nicht erfolgen, wenn die Gesellschaft als Komplementärin noch an einer bestehenden

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