GmbH-Löschung bei Vermögenslosigkeit
Das Amtsgericht erhielt von der zuständigen Industrie- und Handelskammer den Hinweis, eine GmbH würde keine pfändbare Habe besitzen. Das Gericht drohte der GmbH daher die Löschung wegen Vermögenslosigkeit an. Der Geschäftsführer wurde gleichzeitig unter Fristsetzung aufgefordert, eine aktuelle Bilanz oder einen Vermögensstatus der Gesellschaft vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Geschäftsführer jedoch nicht nach. Vielmehr erhob er gegen den Beschluss des Registergerichts Widerspruch, der vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe schließlich Erfolg hatte.
Eine GmbH kann nach der gesetzlichen Regelung bei Vermögenslosigkeit von Amts wegen oder auf Antrag der Steuerbehörde gelöscht werden. Wegen der besonders schwerwiegenden Folgen einer Löschung sind jedoch die Voraussetzungen für die Annahme einer Vermögenslosigkeit vom Gericht besonders genau und gewissenhaft zu prüfen und die erforderlichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Dies bedeutet, dass das Amtsgericht die Vermögenslosigkeit der GmbH nachweisen muss. Allein der Umstand, dass die GmbH nicht dargelegt hat, dass keine Vermögenslosigkeit vorliegt, reicht hierfür nicht aus. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass selbst bei Vorliegen von Vermögenslosigkeit die Löschung der GmbH nicht zwangsläufig zu erfolgen hat. Es ist also in das pflichtgemäße Ermessen des Amtsgerichts gestellt, ob trotz Vermögenslosigkeit ausnahmsweise von der Löschung abzusehen ist, wobei öffentliche und private Interessen abzuwägen sind. Auch eine derartige Interessenabwägung wurde im vorliegendem Fall vom Amtsgericht nicht durchgeführt.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 10.08.1999,14 Wx 24/99,GmbHR 1999, 1100