Langfristige Gasverträge wettbewerbswidrig
Das Bundeskartellamt verlangte von dem Energieversorger E.ON Ruhrgas, seine langfristigen Lieferverträge mit regionalen und lokalen Gasversorgungsunternehmen, die ihren Bedarf ganz oder ganz überwiegend bei E.ON decken, bis spätestens zum 30.9.2006 zu beenden und keine neuenlangjährigen Gasbezugsverpflichtungen mehr zu vereinbaren. Dies wurde damit begründet, die mehrjährigen Abnahmeverpflichtungen würden den Markt abschotten und einen offenen Wettbewerb verhindern.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte der Rechtsauffassung der Kartellbehörde und wies einen Antrag gegen den Sofortvollzug der Verfügung ab. Langfristige Lieferverträge, wie sie von E.ON Ruhrgas abgeschlossen werden, mit denen sich regionale und lokale Gasversorgungsunternehmen verpflichten, ihren Erdgasbedarf über mehrere Jahre bei einem einzigen Lieferanten zu beziehen, beeinträchtigen den freien Wettbewerb auf dem europäischen Energiemarkt und verstoßen daher gegen europäisches und deutsches Wettbewerbsrecht.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.06.2006
VI-2 Kart 1/06 (V)
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf