40-jährige Garantie irreführend
Die Werbung für ein Aluminiumdach mit der Aussage „40 Jahre Garantie” ist irreführend. Das Oberlandesgericht Frankfurt begründete dies damit, dass das werbende Unternehmen rechtlich gar nicht in der Lage ist, eine derart langfristige Garantieverpflichtung einzugehen. Nach dem Gesetz beträgt die maximale Verjährungsfrist nämlich lediglich 30 Jahre. Die Werbung erwies sich auch deswegen als irreführend, weil mit der außergewöhnlichen Garantiedauer hinsichtlich der Haltbarkeit praktisch eine Spitzenstellung behauptet wurde, die sich weder durch das verwendete Material noch durch besondere Montagetechniken als gerechtfertigt erwies.
Urteil des OLG Frankfurt vom 27.10.2005
6 U 198/04
Handelsblatt vom 18.01.2006