Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Auslegung einer Skontovereinbarung

Auslegung einer Skontovereinbarung

Zwischen zwei Unternehmen bestand folgende Skontoabrede: ‚Zahlbar innerhalb von 40 Tagen bzw. 45 Tagen mit 3 % Skonto‘. Der Verkäufer klagte gegen seinen Kunden, da der skontoverminderte Scheck erst nach Ablauf der gewährten Frist bei ihm einging. Demgegenüber vertrat der Käufer die Auffassung, zur Wahrung der Skontofrist hätte es genügt, den Scheck rechtzeitig an den Verkäufer abzusenden.
Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite des Käufers. Mit der Skontogewährung verfolgt ein Unternehmen den Zweck, seine Kunden zur beschleunigten Zahlung anzuhalten und die Gegenleistung reibungslos zu erhalten. Diesem Sicherungs- und Beschleunigungsinteresse genügte der Schuldner nach Auffassung des Bundesgerichtshof dadurch, dass er – wie bei sonstigen Geldschulden auch – innerhalb der Skontofrist die von ihm zu fordernde Leistungshandlung vornimmt, das heisst, bei übersendung eines Verrechnungsschecks diesen der Post zur Beförderung übergibt. Eine derartige Skontoklausel soll hingegen nicht die Verzögerung ausschliessen, die infolge des übermittlungsvorgangs eintritt und die der Verkäufer auch bei sonstigen Zahlungen hinzunehmen hat. Kommt es einem Gläubiger hierauf an, so liegt es in seiner Hand, einen schnelleren Zahlungseingang durch eine anderslautende Vereinbarung oder eine Verkürzung der Skontofrist zu erreichen.
Urteil des BGH vom 11.02.1998
VIII ZR 287/97
NJW 1998, 1302

ZAP EN-Nr. 151/98

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