Kündigung: fehlende Unterschrift eines GbR-Gesellschafters
Die Geschäftsführung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) steht grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführung auf einen oder mehrere Gesellschafter übertragen werden. Spricht die GbR eine Kündigung aus, muss diese von allen vertretungsberechtigten Gesellschaftern unterschrieben werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Briefkopf und in der Unterschriftszeile des Kündigungsschreibens sämtliche Gesellschafter aufgeführt sind. Kann einer der Gesellschafter nicht mit unterschreiben, müssen die Unterzeichner klar zum Ausdruck bringen, dass sie den anderen vertreten und die Bevollmächtigung im Bestreitensfall nachweisen. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung durch eine Sozietät von drei Ärzten für unwirksam, weil nur zwei der Chefs unterschrieben hatten und auch eine Stellvertretung nicht ersichtlich war.
Urteil des BAG vom 21.04.2005
2 AZR 162/04
Pressemitteilung des BAG