Kündigung einer zweigliedrigen GbR
Eine aus zwei Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach der Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht zumutbar ist. Eine unwirksame Kündigung eines Gesellschafters kann in der Regel nicht als wichtiger Grund für eine daraufhin erfolgte Kündigung des anderen Gesellschafters gewertet werden, ohne dass dessen vorangegangenes Fehlverhalten in die Gesamtabwägung einbezogen wird.
Ein eine Kündigung rechtfertigendes Fehlverhalten kann beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Gesellschafter die Bauaufsichtsbehörde veranlasst, gegen seinen Mitgesellschafter einzuschreiten, der auf dem Gesellschaftsgrundstück das genehmigte Bauvorhaben ausführt, obgleich die Baugenehmigung wenige Wochen zuvor infolge Zeitablaufs erloschen war. In einem derartigen Fall ist dem denunzierten Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft nicht mehr zumutbar.
Urteil des BGH vom 21.11.2005
II ZR 367/03
BGHR 2006, 376