Keine Fortführungsverpflichtung nach Kündigung einer GbR
Im Gesellschaftsvertrag einer zweigliedrigen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (hier in Form einer offenen Handelsgesellschaft) war bestimmt, dass der nach einer Kündigung verbleibende Gesellschafter die Gesellschaft fortführt und die Aktiva und Passiva übernimmt. Eine solche Fortsetzungs- oder Übernahmeklausel ist in der Regel dahingehend auszulegen, dass dem verbleibenden Gesellschafter einer Zwei-Personen-Gesellschaft ein Übernahmerecht zusteht, er aber nicht verpflichtet ist, das Unternehmen fortzuführen. Das gilt auch im Falle einer außerordentlichen Kündigung.
Ein Gesellschafter ist daher nicht durch die frühere (ordentliche) Kündigung des anderen Gesellschafters gehindert, seinerseits die Gesellschaft ordentlich zu kündigen. In diesem Fall ist die Gesellschaft nach Ablauf der Kündigungsfrist auseinander zu setzen. Anderenfalls könnte der Kündigende durch taktisches Zurückhalten der Kündigung bis zum letzten Moment den anderen Gesellschafter zur Übernahme und gegebenenfalls zur Zahlung einer sehr hohen Abfindung zwingen, obwohl abzusehen ist, dass die Gesellschaft nicht mehr die Gewinne erbringen kann, die bisher erzielt wurden.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.10.2006
7 U 11/06
OLGR Karlsruhe 2007, 170
NJW-Spezial 2007, 127