Urteil
01.07.2008
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Kündigung einer “Vor-AG” bei Nichterbringung einer Einlage
Eine bereits gegründete, aber noch nicht ins Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft (so genannte Vor-AG) kann durch Kündigung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund aufgelöst werden. Der Bundesgerichtshof sieht einen wichtigen Grund für die Kündigung dann gegeben, wennder Fortgang der Gesellschaftsgründung daran scheitert, dass ein Mitgesellschafter (hier Mehrheitsgesellschafter) zur Erbringung seiner Einlage außerstande ist. Für die Abwicklung einer aufgelösten Vor-AG sind dann die Vorstandsmitglieder zuständig.
Urteil des BGH vom 23.10.2006
II ZR 2/05
Pressemitteilung des BGH