Telefonmietvertrag – Kündigung
Ein Unternehmer mietete im Herbst 1991 eine Telefonanlage für die Dauer von 10 Jahren. Die Anlage funktionierte einwandfrei. Nur war es nicht möglich, einen dringend benötigten Anrufbeantworter anzuschliessen. Bis in den August 1992 bemühte sich der Anlagenlieferant vergeblich, den Anrufbeantworter anzuschliessen.
Das Unternehmen trat daraufhin vom Vertrag zurück und zahlte keine Miete mehr.
Das OLG Köln mass dem Einsatz eines störungsfrei funktionierenden Anrufbeantworters im Geschäftsverkehr eine solche Bedeutung zu, dass die Telefonfirma verpflichtet war, den Anschluss zu bewerkstelligen. Da es dem Mieter nach den Vertragsbedingungen untersagt war, selbst Arbeiten an der Anlage auszuführen, war ihm die Fortführung des Mietvertrages nicht mehr zumutbar.
Urteil des OLG Köln vom 03.08.1995
11 U 68/94
NJW-RR 1995, 1292