Kündigung eines Vertragshändlers
Ein Autohersteller verlangte von seinen Vertragshändlern im Rahmen der EDV-Einführung die Anschaffung eines bestimmten Computerprogramms und eines Computers, den jeder Händler für knapp DM 13.000 bei einer bestimmten Firma bestellen sollten.
Ein Vertragshändler weigerte sich, die Hardware zu bestellen, da er erst vor wenigen Monaten einen PC gekauft hatte. Der Autohersteller kündigte daraufhin den Händlervertrag.
Das Oberlandesgericht Köln wollte das rigorose Verhalten des Herstellers nicht billigen. Es hielt dieses Verhalten im Hinblick darauf rechtsmissbräuchlich, dass der gekündigte Händler sich erst vor wenigen Monaten einen neuen PC gekauft hatte, der den technischen Anforderungen des Autoherstellers im vollen Umfang entsprach. Die Kündigung des Händlervertrages war daher unwirksam.
Urteil des OLG Köln vom 31.03.1995
19 U 197/94
Computer und Recht 1995, 608