Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Kosten für Verwandtenbesuche
Gehen die Besuche bei kranken Eltern oder nahen Angehörigen über das übliche Maß – das sind jährlich 30 Besuche – hinaus, können alle weiteren Fahrten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Kann durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden, dass die regelmäßigen Besuche den Genesungsprozess des Familienangehörigen spürbar fördern, können alle Fahrten (52 Pfennig pro Kilometer) abgesetzt werden. Je nach Einkommenshöhe muss sich der Steuerzahler jedoch einen zumutbaren Eigenbetrag von 1 bis 7 % seiner Einkünfte abziehen lassen.
Urteil des FG Düsseldorf
8 K 5666/94
DM Heft 4/96, Seite 147