Kosten eines Verkehrsunfalls als AfA
In einer Entscheidung von 27.08.1993 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, daß die Kosten eines beruflich veranlaßten Verkehrsunfalls eine außergewöhnliche technische Abnutzung des Fahrzeugs darstellen können und daher gemäß § 9 Absatz 1, 3 Nr. 7 mit § 7 Absatz 1Nr,. 5 Einkommenssteuergesetz steuerlich absetzbar sind.
Hierbei sind 2 Wege gangbar. Erstens ist es möglich ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Reparaturkosten auf der Basis eines Gutachtens effektiv abzurechnen. In diesem Fall kann jedoch die Wertminderung als außergewöhnliche technische Abnutzung nur solange als Werbungskosten in Abzug gebracht werden wie das Fahrzeug nicht repariert wurde.
Daneben gibt es die Möglichkeit die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten als Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Einkommenssteuergesetz nachzuweisen.
SIC