Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Kosten bei Vertragsrücktritt

Kosten bei Vertragsrücktritt

Die Eigentümer eines vermieteten Hauses beabsichtigten, dieses zu verkaufen. Mit den Käufern wurde ein notarieller Kaufvertrag geschlossen. Darin verpflichteten sich die Verkäufer zur Löschung einer auf dem Grundstück lastenden Grundschuld. Dies wurde umgehend veranlasst. Da jedoch die Käufer den vereinbarten Kaufpreis nicht zahlten, traten die Verkäufer schließlich vom Vertrag wieder zurück. Sie beschlossen, das Haus weiter zu vermieten.

Die Kosten für die Löschung der Grundschuld (210,25 DM) machten Sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt und schließlich der Bundesfinanzhof versagten jedoch die Anerkennung.

Werbungskosten können die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur dann mindern, wenn die Kosten durch diese Nutzung auch veranlasst wurden. Die hier entstandenen Löschungskosten hatten jedoch ihre alleinige Zweckbestimmung in der Erfüllung des notariellen Kaufvertrages. Dass der Kauf nicht zustande kam, spielte ebenso wenig eine Rolle wie die Tatsache, dass das Haus vorher und nachher vermietet wurde.

Urteil des BFH vom 29.12.1995
IV R 48/92

Hausbesitzerzeitung 12/96, Seite 17

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