Kosten bei unbegründeter Abmahnung
Weil eine Anzeige eines Autohändlers lediglich die PS-Angabe für das angebotene Fahrzeug enthielt, flatterte ihm eine Abmahnung eines Verbraucherschutzvereins ins Haus.
Der Autohändler war sich keiner Schuld bewußt, hatte er doch bei der telefonischen Aufgabe der Anzeige neben der PS-Angabe auch die entsprechende KW-Zahl übermittelt. Diese wurde von der Zeitung aber vergessen.
Der Unternehmer sah daher keinen Anlaß, auf die Abmahnung zu reagieren. Er wurde verklagt, gewann aber mangels Verschulden den Prozeß. Die unterlegenen Verbraucherschützer meinten, der Autohändler habe aber zumindest die Verfahrenskosten zu tragen, weil er sie vor dem Prozeß nicht auf seine mangelnde Verantwortlichkeit hingewiesen habe.
Dem folgte der BGH nicht. Der Autohändler hatte die Anzeige in der beanstandeten Form überhaupt nicht abgegeben. Daher sei nicht einzusehen, daß ihn irgendeine Hinweispflicht treffe.
Hinweis:
Anders wird von den Gerichten entschieden, wenn ein bereits Abgemahnter einen weiteren Abmahner in gleicher Sache nicht vor einem überflüssigen Prozeß bewahrt.
BGH vom 01.12.1994; I ZR 139/92