Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Konto vor GmbH-Errichtung

Konto vor GmbH-Errichtung

Noch vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages eröffnete die künftige Geschäftsführerin ein Konto auf den Namen der GmbH. Die Geschäftsführerin wurde später wegen überziehung des Kontos von der kontoführenden Bank persönlich in Anspruch genommen.

Zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung war die GmbH noch nicht errichtet. Es bestand zu diesem Zeitpunkt daher nur eine sogenannte ‘Vorgründungsgesellschaft’. Da das Konto nach erfolgter notarieller Beurkundung jedoch von der bis zur Eintragung der GmbH bestehenden ‘Vorgesellschaft’ fortgeführt wurde, gingen die Rechte und Pflichten aus dem Kontokorrentverhältnis auf diese über. Das hatte zur Folge, dass die künftige Geschäftsführerin, die vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelte, auch persönlich haftete.

Erteilt ein zukünftiger Geschäftsführer einem Dritten Vollmacht für das Gesellschaftskonto, haftet er auch für die von dem Dritten veranlassten Kontoüberziehungen.

Urteil des OLG Hamm vom 20.01.1997
31 U 138/96

GmbHR 1997, 602

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