Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden bei besonderen Anlässen
Bei besonderen Anlässen wie z. B. Geburtstagen, Beerdigungen und Jubiläen werden die Gäste bzw. Teilnehmer bisweilen gebeten, anstatt von Geschenken und Kränzen eine Spende an eine steuerbegünstigte Organisation oder Einrichtung zu leisten.
Die Oberfinanzdirektion Münster hat nunmehr Grundsätze zur steuerlichen Abzugsfähigkeit derartiger Spenden entwickelt:
Ist in der Einladung bzw. in der Todesanzeige das Konto einer steuerbegünstigten Organisation oder Einrichtung angegeben und überweist der Spender die Spende direkt auf das Konto der gemeinnützigen Körperschaft, so kann diese dem Einzahler eine abzugsfähige Spendenbestätigung ausstellen.
Ist jedoch nur das Konto des Einladenden oder bei Todesfällen der Hinterbliebenen angegeben und überweist der Spender die Spende auf dieses Konto, leistet er seine Spende nicht unmittelbar an die steuerbegünstigte Körperschaft, da der Kontoinhaber selbst keine gemeinnützigen Zwecke verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger das Geld sodann – wie angekündigt – an die gemeinnützige Körperschaft weiterleitet.
In einem solchen Fall können jedoch grundsätzlich die Regelungen zum so genannten Listenverfahren angewendet werden. Der Empfänger muss eine Liste der Spender einreichen und versichern, dass die in der Liste aufgeführten Spender die angegebenen Beträge auch tatsächlich an ihn geleistet haben. Er ist dann nur als unselbstständiger Bote der jeweiligen Spender anzusehen. Die begünstigte Körperschaft kann sodann anhand der beigefügten Liste den einzelnen Spendern abzugsfähige Spendenbestätigungen ausstellen.
Praktiker Report Heft 7/2000, Seite 21