Abzugsfähigkeit “fehlgeschlagener Veräußerungskosten”
Ein Ehepaar wollte seine GmbH-Anteile veräußern. Nachdem der Notar bereits entsprechende Vertragsentwürfe gefertigt hatte, scheiterten schließlich die Verhandlungen. Der Notar stellte dem Ehepaar für seine Bemühungen ein Honorar von 16.700 DM in Rechnung. Eine steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten lehnte das Finanzamt ab.
Auch der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass die fehlgeschlagenen Veräußerungskosten im Rahmen des § 17 Einkommenssteuergesetz nicht abgesetzt werden konnten, da diese Vorschrift zwingend voraussetzt, dass es tatsächlich zur Veräußerung der Anteile gekommen ist. Schließlich lehnten die Richter auch eine Berücksichtigung des Notarhonorars als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab.
Urteil des BFH vom 17.04.1997; XIII R 47/95