Abzugsfähigkeit “fehlgeschlagener Veräusserungskosten
Ein Ehepaar wollte seine GmbH-Anteile veräussern. Nachdem der Notar bereits entsprechende Vertragsentwürfe gefertigt hatte, scheiterten schliesslich die Verhandlungen. Der Notar stellte dem Ehepaar für seine Bemühungen ein Honorar von 16.700 DM in Rechnung. Eine steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten lehnte das Finanzamt ab.
Auch der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass die fehlgeschlagenen Veräusserungskosten im Rahmen des § 17 Einkommenssteuergesetz nicht abgesetzt werden konnten, da diese Vorschrift zwingend voraussetzt, dass es tatsächlich zur Veräusserung der Anteile gekommen ist. Schliesslich lehnten die Richter auch eine Berücksichtigung des Notarhonorars als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab.
Urteil des BFH vom 17.04.1997
XIII R 47/95
RdW 1998, 392