Konkurrenzschutz für Schilderpräger
Ein marktbeherrschender Vermieter (hier großes Einkaufszentrum, in dem u. a. die Kfz-Zulassungsstelle untergebracht ist) darf, ohne gegen das Verbot unbilliger Behinderung nach § 20 Abs. 1 GWB zu verstoßen, in begrenzter Zahl zur Verfügung stehende Gewerbeflächen nur in einer Weise vermieten, die den Marktzutritt für aktuelle und potenzielle Wettbewerber eines Mieters (hier Schilderpräger) nicht für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre blockiert. Das setzt regelmäßig eine Feststellung des Bedarfs durch Ausschreibung bei der erstmaligen Vermietung sowie die Wiederholung dieses Vorgehens in entsprechenden zeitlichen Abständen voraus.
Urteil des BGH vom 08.04.2003
KZR 39/99
NJW 2003, 2684
Urteil des BGH vom 08.04.2003