Kein Konkurrenzschutz gegen mobile Außenwerbung auf öffentlichen Straßen
Ein Unternehmen, das Werbeflächen an- und weitervermietet, besaß in einer Stadt das alleinige Nutzungsrecht an den öffentlichen Werbeflächen. Ein anderes Unternehmen setzte in derselben Stadt Fahrzeuge und Anhänger ein, die mittels auf den Ladeflächen montierter Werbetafeln zur mobilen Außenwerbung genutzt wurden. Das Unternehmen mit den „Exklusivrechten“ verlangte von dem anderen deshalb Schadensersatz.
Die Klage scheiterte jedoch vor dem Oberlandesgericht Köln. Auch wenn das beklagte Unternehmen mit seiner Fahrzeugwerbung gegen Ordnungsvorschriften verstieß, lag darin kein zielgerichteter und betriebsbezogener Eingriff in den nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Gewerbebetrieb des Konkurrenten, dem das Recht, im Eigentum der Stadt stehende Flächen zu Werbezwecken zu nutzen, exklusiv eingeräumt worden war. Auch war die Klage nicht dadurch begründet, dass die Kommune ihre Rechte an ihren Vertragspartner abgetreten hat. Hoheitliche Rechte können prinzipiell nicht an Privatpersonen oder Unternehmen übertragen werden.
Urteil des OLG Köln vom 28.04.2006
6 U 2/06
Pressemitteilung des OLG Köln