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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Kein Konkurrenzschutz für krankengymnastische Praxis

Kein Konkurrenzschutz für krankengymnastische Praxis

Im Jahre 1989 wurden in einem Geschäftshaus Praxisräume an einen Orthopäden vermietet. Nur fünf Jahre später mietete sich im selben Gebäude eine krankengymnastische Praxis ein. In dem Mietvertrag sicherte der Vermieter zu, daß er in diesem Gebäude und in ihm gehörenden Anwesen im Umkreis von zehn Kilometern keine weiteren Konkurrenzbetriebe einmieten werde. 1996 stellte der Orthopäde eine eigene Krankengymnastin ein. Die Inhaber der Krankengymnastikpraxis meinten, hierdurch sei eine vom Vermieter zu verhindernde Konkurrenzsituation entstanden.

Diese Auffassung wurde vom Oberlandesgericht Hamm nicht geteilt. Maßgebend war für die Richter, welchen Bestand der Mieter nach den im Vertragsschluß erkennbaren Umständen erwarten konnte. Hier wußten die Betreiber der Krankengymnastikpraxis bei Vertragsschluß von der im selben Haus existierenden orthopädischen Fachpraxis. Damit, daß der Mitmieter die dem Berufsbild eines Orthopäden entsprechenden Tätigkeiten in vollem Umfang ausüben würde, mußten die Krankengymnasten rechnen. überschneidungen mit dem eigenen Tätigkeitsfeld waren vorhersehbar. Die Fachpraxis stellte für den Umsatz der Krankengymnastikpraxis nicht nur eine Chance, sondern – was bei Abschluß des Mietvertrages klar sein mußte – auch ein Risiko dar.

Die Ausübung der dem traditionellen Berufsbild eines Orthopäden entsprechenden Tätigkeiten durch den Mitmieter begründet daher keinen Konkurrenzschutzanspruch. Zu diesen Tätigkeiten gehört auch die krankengymnastische und physiotherapeutische Behandlung durch eine in der Praxis angestellte Krankengymnastin. Im Ergebnis konnten sich die Betreiber der krankengymnastischen Praxis nicht auf die vertragliche Konkurrenzschutzklausel berufen.

Urteil des OLG Hamm vom 04.06.1997, 33 U 11/97. ZMR 1997, 581

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