Keine Nachschusspflicht bei GbR
Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts können nicht ohne weiteres durch einen Mehrheitsbeschluss der anderen Gesellschafter dazu verpflichtet werden, nachträglich Beitragserhöhungen („Nachschüsse“) zu leisten. Zwar kann abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 707 BGB im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die Gesellschafter über ihre eigentliche Einlageschuld hinaus weitere Beiträge erbringen müssen. Eine solche Nachschusspflicht muss aber zweifelsfrei von vornherein festgelegt werden, damit jeder Gesellschafter bereits im Voraus ersehen kann, welche Belastungen auf ihn zukommen.
Urteil des BGH vom 23.01.2006
II ZR 306/04
Pressemitteilung des BGH