Kapitalanlage: keine worst-case-Betrachtung bei fremden Anlagemodellen
Das Oberlandesgericht München schränkt die Beratungs- und Hinweispflicht von Banken ein, wenn diese nicht Urheber eines von ihnen vermittelten hoch spekulativen Anlagemodells sind. In derartigen Fällen müssen sie ihre Kunden lediglich in verständlicher Weise auf die Risiken des Fonds,eines etwaigen Fremdwährungskredits und auf eine Nachschusspflicht hinweisen. Eine so genannte worst-case-Betrachtung, bei der dem Anleger in einer Gesamtschau das Zusammenwirken von einzelnen Risiken und der Finanzierung erläutert wird, muss die Bank nur leisten, wenn das Anlagemodell von ihr selbst stammt und dem Kunden offeriert wird.
Urteil des OLG München vom 13.05.2005
19 U 2619/04
Pressemitteilung des OLG München