Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen “W. I. S.” und “WISAG”
Die Zeichen „W. I. S.“ und „WISAG“ sind sich bildlich und klanglich so wenig ähnlich, dass trotz bestehender Dienstleistungsidentität eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Aufgrund der besonderen Schreibweise der in einem Wort durchgängig in Großbuchstaben geschriebenen und mit den Buchstaben AG endenden Unternehmensbezeichnung kann der Geschäftsverkehr ohne weitere Anhaltspunkte nicht annehmen, das Unternehmen werde in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben.
Urteil des OLG Köln vom 14.07.2006
6 U 226/05