Keine Maklerprovision bei Vertragsrücktritt
Ein Makler und ein Grundstücksinteressent schlossen einen Vertrag über die Vermittlung eines Grundstückes. Bei Vertragsschluss sollte dem Makler eine Provision von 4 % des Kaufpreises zustehen. Durch die Vermittlung des Maklers kam ein notarieller Kaufvertrag über ein Grundstück zustande. In dem Vertrag wurde dem Käufer ein Rücktrittsrecht eingeräumt, von dem dieser später auch Gebrauch machte. Der Makler verlangte trotzdem die vereinbarte Provision in Höhe von 23.000 DM.
Durch die vertragliche Einräumung des Rücktrittsrechts sollte der endgültige Abschluss des Vertrages offen bleiben. Da jedoch der Anspruch auf Maklerprovision vom endgültigen Zustandekommen des Kaufvertrages abhängt, besteht kein Provisionsanspruch, wenn eine der Vertragsparteien wirksam den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Der Makler ging daher leer aus.
Urteil des OLG Dresden vom 29.03.1995, VIII U 1068/94. RdW 1996,561