Urteil
01.07.2008
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Keine Löschung des Geschäftsführers ohne “Ersatzmann”
Die eigene Abberufung des alleinigen Gesellschafters einer GmbH als Geschäftsführer oder dessen Amtsniederlegung ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn er nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt oder ein wichtiger Grund für die Abberufung oder Amtsniederlegung vorliegt. DasRegistergericht ist demzufolge berechtigt, die Eintragung des Ausscheidens des Geschäftsführers im Handelsregister zu verweigern. Anderenfalls wäre die GmbH handlungsunfähig und deren Vermögen den Gläubigern entzogen.
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 15.02.2006
3 W 209/05
OLGR Zweibrücken 2006, 501