Keine Irreführung bei Werbung mit Teiltestergebnis der Stiftung Warentest
Die Werbung mit dem Testergebnis der Stiftung Warentest ist nicht allein schon deshalb wettbewerbswidrig, weil sie – entgegen den Empfehlungen der Stiftung – nur das Testergebnis eines Einzelmerkmals angibt, nicht aber das Gesamttesturteil. Laut Oberlandesgericht Celle erweckt die Werbung für eine Kaffeemaschine mit dem Hinweis Stiftung Warentest sehr gut für Kaffeearoma” auch nicht mittelbar einen falschen Eindruck, indem sie etwa überdeckt, dass die getestete Maschine im Vergleich insgesamt eher durchschnittlich oder sogar schlecht abgeschnitten hat. Mit dem Gesamturteil gut”, das außer ihr noch fünf von insgesamt 15 getesteten Maschinen erhalten haben, war die beworbene Maschine der Testsieger. Das Kaffeearoma war mit einem Anteil von 35 Prozent am Gesamturteil das gewichtigste getestete Einzelmerkmal.
Hinweis: Die Werbung mit einem Teilergebnis des Warentests kann beispielsweise dann irreführend sein, wenn damit über eine erheblich schlechtere Gesamtbeurteilung hinweggetäuscht werden soll.
Urteil des OLG Celle vom 19.05.2005
13 U 22/05
OLGR Celle 2005, 472