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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Irreführung durch Bezeichnung als “Outlet”

Irreführung durch Bezeichnung als “Outlet”

Unter den Begriffen “Outlet” oder “Factory-Outlet” verstehen Verbraucher Verkaufsstellen, in denen sie wegen der Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels besonders preisgünstig einkaufen können. Wer in der Werbung auf bekannte Designer und Hersteller hinweist und in diesem Zusammenhang die Bezeichnung “Designer-Outlet” verwendet, verstößt wegen Irreführung gegen das Wettbewerbsrecht, wenn er mit den genannten Designern und Herstellern in keiner Weise in Verbindung steht und in Wirklichkeit ein ganz “normales” Handelsgeschäft betreibt, in dem Designerwaren als Restposten verkauft werden.

Urteil des OLG Hamburg vom 22.06.2000; Az.: 3 U 276/99

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